In Belgien dürfen katholische Krankenhäuser und Pflegeheime Patienten keine «Tötung auf Verlangen» verweigern. Das entschied ein Zivilgericht in Leuven.
factum-Redaktion
14. September 2016

Angehörige einer Krebspatientin hatten gegen den Träger eines katholischen Pflegeheims geklagt, das einem Arzt, der die «Tötung auf Verlangen» durchführen sollte, den Zugang verweigert hatte. Das Pflegeheim dürfe sich nicht in das Arzt-Patient-Verhältnis einmischen, so die Richter. Sie verurteilten den Heimträger zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 6000 Euro. In Belgien ist die «Tötung auf Verlangen» seit 2002 unter bestimmten Umständen kein Straftatbestand mehr.

(Artikel aus factum 6/2016)